Satzung

der St. Sebastianus Bruderschaft 1681 e. V. Bad Bodendorf
(in Kraft gesetzt: 15. September 2017)

Vorwort

Die Bruderschaft wurde 1681 in Bodendorf gegründet. Der Gründungsanlass war die Versorgung der Pestkranken und die Bestattung der Pesttoten. Die Bruderschaft wurde nach ihrem Schutzpatron, dem Heiligen Sebastian, benannt.

Am 7. April 1952 wurde eine Satzung festgelegt und die Bruderschaft unter der Vorlage dieser Satzung als rechtsf.higer Verein beim Amtsgericht Andernach in das Vereinsregister eingetragen.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. Januar 1980, in der Mitgliederversammlung vom 23. Januar 1993, in der Mitgliederversammlung vom 22. Januar 2005 und in der Mitgliederversammlung am 15. September 2017 mit der erforderlichen Mehrheit der erschienen Mitglieder ge.ndert. Sie hat seit dem den folgenden Wortlaut:

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr der Bruderschaft

  1. Die Bruderschaft ist in das Vereinsregister unter der Nr. 400 bei dem Amtsgericht Koblenz eingetragen und tr.gt den Namen: „St. Sebastianus Bruderschaft 1681 e.V. Bad Bodendorf“.
  2. Der Sitz der Bruderschaft ist Sinzig, Ortsteil Bad Bodendorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben der Bruderschaft

Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Die Förderung kirchlicher Zwecke
    Die Zweckerfüllung erfolgt durch die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten.
  2. Die Förderung der Heimatpflege
    Die Zweckerfüllung erfolgt durch die Errichtung und Erhaltung christlicher Denkmäler, insbesondere Kapellen und Bildstöcke.
  3. Die bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
    Die Zweckerfüllung erfolgt durch Spenden an kirchliche und karitative Organisationen, die diesen Zweck unmittelbar verfolgen. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Bruderschaft dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

§ 3
Mitgliedschaft in der Bruderschaft

  1. 1. Mitglied in der Bruderschaft können Männer werden, die:
    a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    b) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
    c) sich zum christlichen Glauben bekennen,
    d) die Zwecke der Bruderschaft fördern und verwirklichen wollen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Bruderschaft mit einfacher Mehrheit.
    Die Ablehnung des Antrags muss begründet werden. Bei der Ablehnung der Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Antrag.
  3. Über die Aufnahme wird die Mitgliederversammlung unterrichtet.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Zwecke der Bruderschaft zu fördern und zu verwirklichen.
  2. Jedes Mitglied zahlt während der Dauer seiner Zugehörigkeit den Jahresbeitrag. Bei Ableben eines Mitglieds ist eine Sterbegeldumlage zu zahlen.
  3. Die Angehörigen eines verstorbenen Mitglieds erhalten ein Sterbegeld.
  4. Die Beiträge und das Sterbegeld werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und, wenn nötig, den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst.
  5. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, solange es trotz Mahnung mit seinen Beiträgen in Verzug ist.
  6. Die Mitglieder sollen sich am kirchlichen und religiösen Leben beteiligen.
  7. Zu den Pflichten der katholischen Mitglieder gehört insbesondere die Teilnahme an der heiligen Messe zum Festtag des Namenspatrons der Bruderschaft und an den heiligen Messen für die Lebenden und Verstorbenen der Bruderschaft.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Tod,
    b) Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
    c) Ausschluss.
  2. Der Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
    Der Ausschluss erfolgt mit 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
  3. Ausschlussgründe sind:
    a) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    b) Grobes Zuwiderhandeln gegen die Zwecke und Aufgaben der Bruderschaft.

§ 6
Organe der Bruderschaft

  1. 1. Organe der Bruderschaft sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Bruderschaft.
  3. Der Vorstand der Bruderschaft besteht aus
    a) dem Brudermeister,
    b) dem stellvertretenden Brudermeister,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Kassierer,
    e) den drei Beigeordneten, als gekorene Mitglieder,
    f) dem Präses,
    g) dem Ehrenvorsitzenden, als geborene Mitglieder
  4. Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ernennung gilt auf Lebenszeit, es sei denn, der gewählte Ehrenvorsitzende verzichtet oder erklärt seinen Austritt.
  5. Der Präses ist der jeweilige katholische Seelsorger der Pfarrgemeinde Bad Bodendorf, sofern er dieses Amt annimmt. Er ist Mitglied des Vorstandes kraft Amtes ohne Wahl.

§ 7
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (Kapitel) findet einmal im Jahr, und zwar in der Regel am Samstag vor der Sebastianuskirmes im Januar, statt.
  2. Jedes Mitglied hat Antrags- und Rederecht. Anträge sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Mit 2/3 Mehrheit kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Anträge, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, zugelassen und beraten werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Termin durch schriftliche Mitteilung unter Beifügung der Tagesordnung zu laden. Die Ladung kann durch Brief oder E-Mail erfolgen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird aufgrund eines Vorstandsbeschlusses innerhalb einer Frist von vier Wochen einberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen für erforderlich h.lt oder wenn die Einberufung aufgrund eines schriftlichen Antrags von mindestens . der Mitglieder beantragt wird. Für die Einladung gilt Åò 7 Nr. 3.) entsprechend.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Wahl des Vorstandes,
    b) Mitwirkung bei der Aufnahme von Mitgliedern, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist.
    c) Ausschluss von Mitgliedern,
    d) Wahl der Kassenprüfer,
    e) Entlastung des Vorstandes,
    f) Satzungsänderungen,
    g) Festsetzung der Beiträge nach Art und H.he und des Sterbegeldes,
    h) Ernennung des Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern
    i) Entscheidungen über alle wichtigen Angelegenheiten der Bruderschaft,
    j) Auflösung der Bruderschaft.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt in Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die Satzung sieht eine 2/3 Mehrheit vor. Die Beschlüsse sind für den Vorstand und alle Mitglieder bindend und können nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung wieder aufgehoben werden.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel in offener Abstimmung durch Handaufheben, es sei denn, geheime und schriftliche Abstimmung wird beantragt. Das Abstimmungsergebnis ist festzuhalten und bekanntzugeben.

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand berät und beschließt über die laufenden Angelegenheiten der Bruderschaft. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor und erstellt die Tagesordnung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Brudermeisters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder erschienen sind. Der Vorstand tritt zusammen, soweit dies notwendig erscheint. In der Regel sollen Vorstandssitzungen alle Vierteljahre stattfinden.
  2. Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder:
    a) Der Brudermeister vertritt die Bruderschaft gerichtlich und au.ßergerichtlich. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Er leitet die Mitgliederversammlung.
    b) Der Brudermeister wird im Falle seiner Verhinderung vertreten durch die gekorenen Mitglieder des Vorstandes in der Reihenfolge, wie sie Åò 6 Nr. 3 entspricht.
    c) Der Schriftführer führt über alle die Bruderschaft betreffenden Vorgänge Buch. Insbesondere hat er die Beschlüsse im Vorstand und auf der Mitgliederversammlung im Beschlussbuch einzutragen, selbst zu unterschreiben und vom Brudermeister gegenzeichnen zu lassen. Das Beschlussbuch steht jedem Mitglied zur Einsicht offen. Er erstellt den Jahresbericht und trägt ihn der Mitgliederversammlung vor.
    d) Der Kassierer führt über die Einnahmen und Ausgaben der Bruderschaft Buch. Er hat der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechenschaft zu legen.
  3. Die Entlastung des Vorstandes hat auf Vorschlag der Rechnungsprüfer, die jeweils für das laufende Geschäftsjahr gewählt werden, bei der jährlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand ist entlastet, wenn 2/3 der beschlussfähigen Mitgliederversammlung dies beschließen.
  4. Die gekorenen Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der Bruderschaft sein.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein gekorenes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist ein neues Vorstandsmitglied für den restlichen Lauf der Amtszeit zu wählen. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 9
Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder

  1. Zum Ehrenvorsitzenden kann durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, wer längere Zeit das Amt des Brudermeisters verdienstvoll geführt hat. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Vor dem Ableben des Ehrenvorsitzenden oder seinem freiwilligen Verzicht ist die Wahl eines weiteren Ehrenvorsitzenden nicht zulässig.
  2. Mitglieder, die sich in Verfolgung der Zwecke und der Aufgaben der Bruderschaft außerordentlich verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für die Ernennung gilt Åò 6 Nr. 4. entsprechend.

§ 10
Auflösung der Bruderschaft

Die Auflösung der Bruderschaft bedarf der Zustimmung, die auch schriftlich erklärt werden kann, von . der Mitglieder. Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft der katholischen Pfarrgemeinde von Bad Bodendorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 1
Vermögen oder Gewinne

Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Bruderschaft verwendet werden. Die Bruderschaft ist ganz und gar selbstlos tätig und verfolgt in keiner Weise eigenwirtschaftliche Interessen.

Die Mitglieder des Vorstandes oder auch der Bruderschaft erhalten als solche keinerlei Gewinne, Anteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Sie haben beim Ein- oder Austritt keine verm.gensrechtlichen Ansprüche an die Bruderschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Bruderschaft verfolgt ausschlie.lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Bad Bodendorf, den 15.09.2017

Wilfried Bauer (Brudermeister) Heinz Becker (Schriftführer)

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